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Satzung
der Verlags-Genossenschaft "Göttinger Wochenzeitung"
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I. Firma, Sitz und Zweck der Genossenschaft
§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: „Verlagsgenossenschaft Göttinger Wochenzeitung e.G.”
(2) Sitz der Genossenschaft ist Göttingen.
§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder als Mitarbeitende, Leser und Leserinnen der Wochenzeitung Göttinger Wochenzeitung.
(2) Gegenstand der Genossenschaft ist die Produktion und der Vertrieb der Göttinger Wochenzeitung sowie alle damit zusammenhängenden Beteiligungen, Vermietungen und Verpachtungen von Räumen, Gegenständen und Einrichtungen sowie die Bereitstellung sonstiger Dienstleistungen.
(3) Um die Wirtschaft der Mitglieder aktiv zu fördern, kann sich die Genossenschaft an sonstigen Unternehmen beteiligen.
(4) Die Genossenschaft kann ihren Geschäftsbetrieb auf Nicht-Mitglieder ausdehnen.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Genossenschaft können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenhandelsgesellschaften werden, die bereit und in der Lage sind, die ihnen aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen auf sich zu nehmen.
(2) Mitarbeitende im Sinne dieser Satzung haben einen Anspruch auf Aufnahme in die Genossenschaft, sofern sie bei der Göttinger Wochenzeitung sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, die weiteren satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen und ein Ausschließungsgrund nicht besteht.
(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft in der Genossenschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entspricht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann der/die Abgelehnte den Aufsichtsrat innerhalb von vier Wochen nach Ablehnung anrufen, der letztgültig entscheidet.
(4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon zu benachrichtigen.
(5) Die Mitgliedschaft entsteht durch die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Kündigung (§ 5),
- Ausschließung (§ 8),
- vollständige Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 9 Abs.1),
- Tod (§ 6 Satz 2) oder
- Auflösung der juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften (§ 7).
§ 5 Kündigung
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, durch einfache schriftliche Aufkündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären oder – wenn es mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist – einzelne von mehreren Geschäftsanteilen zu kündigen.
(2) Die Aufkündigung ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Dabei ist eine Frist von einem Jahr einzuhalten.
§ 6 Tod eines Mitglieds
Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch den Erben fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Wird bei mehreren Erben die Mitgliedschaft nicht innerhalb von sechs Monaten einem Erben allein überlassen, so endet sie zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Überlassung zu erfolgen hatte.
Die Überlassung ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die Liste der Mitglieder; zu diesem Zweck muss die Überlassung von den Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand angezeigt werden.
Der Miterbe muss zum Zeitpunkt der Überlassung die vorstehenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
§ 7 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle
der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 8 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn
a) es eine wesentliche, ihm durch die Satzung auferlegte Verpflichtung verletzt;
b) es den Interessen der Genossenschaft gröblich zuwiderhandelt;
c) es unter seiner der Genossenschaft bekannten Anschrift länger als sechs Monate nicht erreichbar ist;
d) es gegen die im Statut und der Präambel festgelegten Gundlagen der Genossenschaft verstoßen hat;
e) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet
ist;
f) ein Geschäftsguthaben des Mitgliedes gepfändet oder arrestiert worden ist und das Mitglied diesen Zustand nicht binnen Monatsfrist nach Pfändung oder Arrest beendet.
(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates können nur durch Beschschluss der Vollversammlung ausgeschlossen werden.
(3) Vor der Beschlussfassung ist der/dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm/ihr die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie
der gesetzliche oder statuarische Ausschließungsgrund mitzuteilen.
(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder statuarischen Ausschließungsgrund anzugeben. Er ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
(5) Vom Augenblick der Absendung der Mitteilung nach Abs. 4 an darf das Mitglied nicht mehr an der Genossenschaftsversammlung oder sonstigen Mitgliederversammlungen teilnehmen, es darf seine Rechte
nach §11 Abs.1 nicht mehr wahrnehmen.
(6) Die Mitgliedschaft endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in welchem der Ausschluss erfolgte.
(7) Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats den Aufsichtsrat gegen die Entscheidung des Ausschlusses anzurufen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
(8) Es bleibt dem/der Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 7 keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 9 Übertragung von Geschäftsanteilen
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe eines Jahres, sein Geschäftsguthaben mit Genehmigung des Vorstandes durch schriftliche Vereinbarung einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ausscheiden. Voraussetzung dabei ist, dass der Erwerber / die Erwerberin des Geschäftsguthabens der Genossenschaft als Mitglied angehört oder ihr als Mitglied beitritt.
(2) Ist der Erwerber / die Erwerberin bereits Mitglied, so ist die Übertragung nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens der/des Veräußernden den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tag der schriftlich vereinbarten Übertragung der Geschäftsguthaben nebst Genehmigung des Vorstandes.
§ 10 Auseinandersetzung
(1) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Genossenschaftsversammlung festgestellten Jahresabschlusses; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen oder das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
(2) Scheidet ein Mitglied aus, so ist sein Auseinandersetzungsguthaben anteilmäßig um den zum Jahresabschluss festgestellten etwaigen Verlust im Verhältnis aller Geschäftsanteile zu mindern.
(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitgliedes.
(4) Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Mitglieds insolvent oder aufgelöst, so gilt das Ausscheiden als nicht erfolgt.
§ 11 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
1. an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken, insbesondere indem sie auf der Genossenschaftsversammlung ihre Rechte wahrnehmen und das Stimmrecht ausüben;
2. die Einladung einer Genossenschaftsversammlung sowie die Ankündigung von Verhandlungsgegenständen unter den in § 15 Abs. 4 bezeichneten Voraussetzungen zu erlangen.
(2) Die Mitglieder sind auf geeignete Weise über den Fortgang des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes der Genossenschaft zu informieren. In der Genossenschaftsversammlung haben sie ein Auskunftsrecht gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat gem. §14 Absatz 3.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der Geschäftsanteile.
(4) Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben. Es kann sich nicht vertreten lassen. Diese Beschränkung besteht nicht für juristische Personen.
(5) Jedes Mitglied der Genossenschaft hat das Recht, auf Verlangen Einblick in die Mitgliederliste zu erhalten.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
2. die Interessen der Genossenschaft zu fördern, die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und des Statuts einzuhalten und den Beschlüssen der Organe der Genossenschaft nachzukommen,
3. eine Änderung ihres Wohnsitzes der Genossenschaft schriftlich mitzuteilen.
III. Organe der Genossenschaft
§ 13
Die Organe der Genossenschaft sind:
A. DIE GENOSSENSCHAFTSVERSAMMLUNG
B. DER AUFSICHTSRAT
C. DER VORSTAND
§ 14 Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die in Gesetz und Satzung bezeichneten Angelegenheiten; insbesondere über
a) Änderungen der Satzung;
b) Auflösung der Genossenschaft;
c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
d) Verschmelzung der Genossenschaft;
e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;
f) Bestätigung einer einstweiligen Amtsenthebung des Vorstandes gem.§40 Genossenschaftsgesetz;
g) Feststellung des Jahresabschlusses sowie den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes;
h) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;
i) Änderung der Rechtsform;
j) Zustimmung zur Wahlordnung;
k) die Entscheidung über die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages sowie die Verwendung eines Gewinn-/Verlustvortrages;
l) Wahl und die endgültige Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates.
(2) Im Rahmen der Berichterstattung über den Jahresabschluss hat der Vorstand die Genossenschaftsversammlung zu unterrichten über die Lage, Entwicklung und Ziele der Genossenschaft. Der Aufsichtsrat kann sich zu diesem Bericht
äußern.
(3) Die Genossenschaftsversammlung hat ein Auskunftsrecht gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat. Innerhalb der Genossenschaftsversammlung kann Unterrichtung verlangt werden über Angelegenheiten der Genossenschaft, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie darf verweigert werden, wenn
a) sie nach vernünftiger, kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
b) der Vorstand oder der Aufsichtsrat sich strafbar machen durch die Erteilung der Auskunft oder gegen satzungsmäßige, gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungsbestimmungen verstoßen würde,
c) und soweit arbeits- oder dienstvertragliche Angelegenheiten berührt werden.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 15 Zeitpunkt
(1) Die ordentliche Genossenschaftsversammlung findet innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Genossenschaftsversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
(2) Versammlungsort ist regelmäßig Göttingen. Das Nähere bestimmt der Einladende.
(3) Die Genossenschaftsversammlung wird in der Regel vom Vorstand einberufen. Verzögert der Vorstand die Einberufung, so ist der Aufsichtsrat dazu verpflichtet, soweit nach Gesetz oder Satzung die Einberufung einer Genossenschaftsversammlung geboten ist.
(4) Eine Genossenschaftsversammlung muss ferner ohne Verzug einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Genossenschaftsmitglieder oder mehr als 2/3 der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitglieder der Genossenschaft in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Benennung des Zwecks und der Gründe für die Einberufung dies verlangt.
In gleicher Weise können die Mitglieder und sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitglieder auch verlangen, dass bestimmte Gegenstände für die Beschlussfassung angekündigt werden. Wird ihrem Verlangen vom Vorstand und Aufsichtsrat nicht entsprochen, so kann ein von mindestens 1/3 der Unterzeichnenden der Eingabe beauftragtes Mitglied der Genossenschaft die Versammlung einberufen.
(5) Die Genossenschaftsversammlung wird durch Einladung mittels Anzeige in der Göttinger Wochenzeitung oder, wenn dies nicht möglich ist, schriftlich spätestens 3 Wochen vor ihrem Stattfinden einberufen. In dringenden Eilfällen kann die Einberufungsfrist auf eine Woche abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Die Einberufung ist
vom Vorstand oder von dem / der Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnen, wenn diese/r die Einladung vornimmt, und hat die Tagesordnung zu enthalten.
(6) Der / die Einladende bestimmt die Tagesordnung. Anträge sind zu berücksichtigen, die so rechtzeitig gestellt wurden, dass sie noch fristgerecht angekündigt werden können. Anträge sind nur im Rahmen der Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung zulässig.
(7) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens drei Tage vor der Genossenschaftsversammlung in der für die Einberufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies
gilt jedoch nicht für Beschlüsse über die Leitung der Versammlung sowie für Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Genossenschaftsversammlung.
(8) Dem Prüfungsverband ist die Einberufung der Genossenschaftsversammlung unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig anzuzeigen.
(9) Die Genossenschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
(10) Die Genossenschaftsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dies gilt auch für Satzungsänderungen über Verzinsung, Rückvergütung und Dividende (§ 37 der Satzung).
Beschlüsse über alle anderen Satzungsänderungen sowie die Auflösung, Umwandlung und Verschmelzung der Genossenschaft und die Änderung der Rechtsform bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen Stimmen. Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Genossen zu der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zu Leistungen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel (9/10) der abgegebenen Stimmen umfasst.
(11) Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben oder Stimmkarte. Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung, wenn mindestens 10 Prozent der anwesenden Genossen / Genossinnen dies verlangen. Ist das Ergebnis zweifelhaft, so hat es der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin durch Auszählung feststellen zu lassen. Er it hierzu verpflichtet bei Beschlüssen, die einer besonderen Mehrheit bedürfen.
(12) Die Genossenschaftsversammlung wird von einem Mitglied des Aufsichtsrates geleitet.
(13) Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben sind. Der Niederschrift ist der Beleg der Einberufung beizufügen.
§16 Der Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 GenG erfüllen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören oder dauernde Stellvertreter / Stellvertreterinnen des Vorstandes sein. Frühere Mitglieder des Vorstandes dürfen erst nach erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(3) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch die Genossenschaftsversammlung, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Aufsichtsratsmitglieder sind einzeln und mindestens mit 2/3 der gültigen Stimmen zu wählen.
§ 17 Sorgfaltspflicht
(1) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 27 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können für ihre Tätigkeit eine im Rahmen der Empfehlung des Genossenschaftsverbandes vom Vorstand festzusetzende Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 18 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
1. den Vorstand bei seiner Geschäftsführung im Rahmen von Gesetz und Satzung zu überwachen und sich von dem Gang der Angelegenheit der Genossenschaft zu unterrichten;
2. den vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschluss zu prüfen und darüber der Genossenschaftsversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten;
3.sich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen einer durch den Prüfungsverband vorgenommenen Prüfung zu erklären;
4. der Genossenschaftsversammlung für die Besetzung der beiden direkt zu wählenden Vorstandsmitglieder Vorschläge zu machen.
5. hauptamtliche Mitglieder des Vorstandes vorläufig ihres Amtes zu entheben und wegen der einstweiligen Fortführung der Geschäfte das Erforderliche zu veranlassen.
6. den geschäftsführenden Vorstand zu bestellen.
7. soweit erforderlich, die Dienst- und Arbeitsverträge mit den hauptamtlichen Mitgliedern des Vorstandes abzuschließen;
8. die Genossenschaft bei Rechtsgeschäften und Prozessen mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten;
(2) Der Aufsichtsrat hat seine Aufgaben unter Beachtung und Förderung der Grundsätze und Ziele der genossenschaftlichen Zusammenarbeit zu erfüllen.
(3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sie mit der Erfüllung einzelner seiner in der Geschäftsordnung oder durch Einzelbeschluss festgelegten Aufgaben betrauen. Auf die Ausschüsse sind §§ 19 bis 31 entsprechend anzuwenden.
§ 19 Zeitpunkt der Einberufung
(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich stattfinden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 29 Abs.1 Ziff.1).
(2) Der / die Vorsitzende hat eine Sitzung mit Angabe der Verhandlungsgegenstände zu berufen, wenn es der dritte Teil der Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Vorstand unter schriftlicher Mitteilung der Beratungsgegenstände verlangt.
§ 20 Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheiten
(1) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zu einer Beschlussfassung ist die Beteiligung aller Aufsichtsratsmitglieder erforderlich.
(2) Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse in dringenden Fällen auch schriftlich oder fernmündlich fassen, wenn jedes Mitglied mit der Abgabe seines Votums die Zustimmung zu diesem Verfahren erklärt. Im Falle fernmündlicher Beschlussfassung ist das Votum durch schriftliche Erklärung an den Aufsichtsratsvorsitzenden / die Aufsichtsratsvorsitzende zu bestätigen.
(3) Beschlüsse des Aufsichtsrats sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem / der Vorsitzenden und von dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterschreiben ist. Im übrigen wird das Verfahren bei den Beratungen und Beschlüssen des Aufsichtsrats in einer Geschäftsordnung geregelt.
(4) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und einen Schriftführer / eine Schriftführerin. Letzte/r vertritt den Vorsitzenden als Stellvertreter / Stellvertreterin.
§ 21 Amtsdauer und Wiederwahl
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der Genossenschaftsversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Genossenschaftsversammlung, die für das 2. Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zur Durchführung von Ersatzwahlen ist erforderlich, wenn mehr als ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus dem Amt ausscheidet.
§ 22 Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft in eigener Verantwortung, soweit er darin nicht durch Gesetz oder Satzung beschränkt ist. Er vertritt die Genossenschaft, soweit nicht die Vertretung dem Aufsichtsrat obliegt.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Interessen der Genossenschaft und ihrer Mitglieder unter Beachtung und Förderung der Grundsätze und Ziele der genossenschaftlichen Zusammenarbeit zu wahren;
2. die Geschäfte der Genossenschaft zu führen;
3. den Jahresabschluss aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen;
4. einen das folgende Jahr sowie einen mindestens zwei Jahre umfassenden Wirtschaftsplan aufzustellen;
5. ein Verzeichnis der Mitglieder zu führen;
6. die Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder zu entscheiden.
7. Der Vorstand hat im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat die sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitglieder
nach ihrer Wahl mindestens vierteljährlich über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft schriftlich zu unterrichten.
(3) Den Verkauf von Geschäftsanteilen an von der Genossenschaft gehaltenen Gesellschaften, nicht aber
den Gesamtverkauf, kann der Vorstand tätigen, sofern er dies einstimmig beschließt.
§ 23 Zusammensetzung
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes müssen
der Genossenschaft angehören. Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen dem Vorstand der Genossenschaft nicht angehören.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
(3) Die Genossenschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen / einer Prokuristin vertreten. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch zwei Prokuristen.
§ 24 Besetzung des Vorstandes
(1) Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt; die übrigen wählt die Genossenschaftsversammlung.
(2) Der Aufsichtsrat schließt namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern ab. Die Dienstverträge werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden namens der Genossenschaft unterzeichnet.
(3) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines hauptamtlichen Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden / seine Vorsitzende, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Genossenschaftsversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge.
(4) Die Amtsdauer der nicht hauptamtlichen Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
§ 25 Amtsenthebung
(1) Die Abberufung der Vorstandsmitglieder ist jederzeit durch einen auf „Enthebung aus dem Amt” lautenden Beschluss des Aufsichtsrates oder durch einen entsprechenden Beschluss der Genossenschaftsversammlung möglich, wobei jeweils eine Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
(2) Der vorläufigen Amtsenthebung durch den Aufsichtsrat haben sich die Mitglieder des Vorstandes bis zur endgültigen Entscheidung der Genossenschaftsversammlung zu fügen. Diese ist im Falle der Amtsenthebung unverzüglich einzuberufen.
§ 26 Vertretung durch Aufsichtsratsmitglieder
Ist ein Mitglied des Vorstandes verhindert, sein Amt auszuüben, so kann der Aufsichtsrat eines seiner Mitglieder zum Stellvertreter / zur Stellvertreterin bestellen. Solange die Stellvertretung dauert und bis zur Entlastung des Stellvertreters / der Stellvertreterin darf dieser als Mitglied des Aufsichtsrats nicht tätig sein.
§ 27 Sorgfaltspflicht, Haftung und Verschwiegenheit
(1) Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung einer Genossenschaft anzuwenden. Bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten haften sie der Genossenschaft für den entstandenen Schaden persönlich und als Gesamtschuldner.
(2) Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebsund Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
§ 28 Mehrheiten
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(2) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben sind.
§ 29 Gegenstände, die der übereinstimmenden Beschlussfassung bedürfen
(1) Übereinstimmender Beschlüsse, die in getrennten Abstimmungen von Aufsichtsrat und Vorstand zu fassen sind, bedarf die Regelung folgender Angelegenheiten:
1. die Aufstellung der Geschäftsordnung für den Vorstand und den Aufsichtsrat;
2. die Bestellung der Delegierten für genossenschaftliche Tagungen;
3. der Vorschlag für die Tagesordnung der Genossenschaftsversammlung.
(2) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates zu nachfolgenden Handlungen:
1. Vorschlag an die Genossenschaft über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses / Fehlbetrages;
2. zum Erwerb oder zur Veräußerung von Vermögensgegenständen, soweit der Wert im Einzelfall 5.000 Euro übersteigt;
3. zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten an Grundstücken;
4. zur Aufstellung des Wirtschaftsplanes für das folgende Jahr. Nach Ziff. 2 zustimmungsbedürftige Maßnahmen sind mit der Beschlussfassung über den das folgende Geschäftsjahr umfassenden Wirtschaftsplan genehmigt, wenn die Maßnahme im Wirtschaftsplan gesondert ausgewiesen wurde. Will der Vorstand im Laufe des Geschäftsjahres von einem solchen Beschluss wesentlich abweichen, so ist eine erneute Beschlussfassung erforderlich.
(3) Ist die vom Vorstand gewünschte Einwilligung des Aufsichtsrates nach Abs.2 wegen der Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig herbeizuführen und würden der Genossenschaft durch eine Verzögerung Nachteile erwachsen, so kann die Einwilligung des Aufsichtsrates durch die Einwilligung des / der Aufsichtsratsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle des Stellvertreters / der Stellvertreterin, ersetzt werden. Der Aufsichtsrat ist in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
§ 30 Einberufung
(1) Gemeinschaftliche Sitzungen des Aufsichtsrats und des Vorstands müssen stattfinden, wenn der dritte Teil der Mitglieder des Aufsichtsrats es unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangt.
(2) Den Vorsitz in den gemeinschaftlichen Sitzungen führt ein Mitglied des Vorstandes nach Festlegung durch den Vorstand.
(3) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von den Mitgliedern des Vorstandes sowie dem Vorsitzenden und dem Schriftführer des Aufsichtsrates zu unterschreiben sind.
§ 31 Sonderfälle bei Abstimmungen
(1) Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht bei Beschlüssen, durch die dem Mitglied Entlastung erteilt oder durch die es aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden soll. Niemand kann für sich oder für einen anderen / eine andere das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder der vertretene Genosse / die vertretende Genossin zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn / sie oder den vertretenen Genossen / die vertretene Genossin einen Anspruch geltend machen soll (§ 43 Abs.6 GenG).
(2) Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(3) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
§ 32 Genossenschaftsanteile
(1) Der Genossenschaftsanteil wird auf 100 Euro festgesetzt. Der Geschäftsanteil ist unverzüglich in voller Höhe einzuzahlen.
§ 33 Mehrere Geschäftsanteile
(1) Die Beteiligung eines Mitgliedes mit mehreren Geschäftsanteilen ist zulässig. Es können höchstens 50 Geschäftsanteile übernommen werden.
(2) Bevor der erste Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, kann ein weiterer Geschäftsanteil nicht übernommen werden. Das gleiche gilt vor der Übernahme jedes weiteren Geschäftsanteils. Ein Mitglied, das einen weiteren Geschäftsanteil übernehmen will, hat darüber eine schriftliche unbedingte Erklärung abzugeben. Die Erklärung ist vom Vorstand nach Zulassung des Mitgliedes zum weiteren Geschäftsanteil in das Verzeichnis der Mitglieder einzutragen.
(3) Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Nachschüsse zu leisten.
§ 34 Geschäftsguthaben
Die Einzahlungen und Gutschriften auf die Geschäftsanteile abzüglich etwaiger Verlustabschreibungen bilden das Geschäftsguthaben. Das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Gegen die Verpflichtung
zur Einzahlung des Geschäftsanteils ist die Aufrechnung ausgeschlossen.
§ 35 Rücklagen
(1) Zum Ausgleich eines aus der Bilanz sich ergebenden Jahresfehlbetrages dient die gesetzliche Rücklage.
(2) Sie wird gebildet durch:
1. die Überweisung von mindestens Zwanzig von Hundert aus dem bilanzmäßigen Jahresüberschuss;
2. die verfallenen Geschäftsund Ausschüttungsguthaben.
(3) Der gesetzlichen Rücklage sind solange Mittel zuzuführen, bis mindestens 20 Prozent der gesamten Geschäftsanteile erreicht ist.
(4) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Genossenschaftsversammlung.
(5) Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine weitere Ergebnisrücklage gebildet, der die nach einer umsichtigen Geschäftsführung gebotenen Mittel zuzuführen sind.
§ 36 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand ist verantwortlich für ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Rechnungswesen. Er hat unverzüglich für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss und berichtet über das Ergebnis der Genossenschaftsversammlung. Auch stellt er die Anträge auf Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
§ 37 Rückvergütung, Verzinsung und Dividende
(1) Das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes kann verzinst werden.
Der Zinssatz ist vom Vorstand festzulegen. Die Verzinsung der Geschäftsguthaben regelt sich nach den Bestimmungen des § 21 a Genossenschaftsgesetz. Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen Jahresüberschuss und einen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrages Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt werden.
(2) Den Mitgliedern kann eine Rückvergütung auf ihren Umsatz mit der Genossenschaft gewährt werden. Art und Höhe der Rückvergütung werden durch Beschluss des Vorstandes mit Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt.
Bis zur völligen Auffüllung des Geschäftsanteils ist die Rückvergütung oder ein Teil hiervon auf den Geschäftsanteil gutzuschreiben.
(3) Neben oder anstelle einer Rückvergütung kann den Mitgliedern durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung eine Dividende nach Maßgabe der Geschäftsguthaben gezahlt werden.
(4) Der Anspruch auf Verzinsung, Rückvergütung oder Dividende ist sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres fällig. Der Ausschüttungsbetrag wird den Mitgliedern unbar bereitgestellt, soweit er nicht bis zur völligen Auffüllung eines Geschäftsanteils darauf gutgeschrieben wird. Der Anspruch auf die Ausschüttung verjährt binnen zehn Jahren, gerechnet vom Tage der Beschlussfassung an.
§ 38 Ausgleich des Jahresfehlbetrages
Ein bilanzmäßig ausgewiesener Jahresfehlbetrag kann zu Lasten der Ergebnisrücklagen oder Geschäftsguthaben ausgeglichen oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. Die Genossenschaftsversammlung entscheidet darüber, ob der Ausgleich zu Lasten der Geschäftsguthaben oder der Ergebnisrücklagen oder zu Lasten beider erfolgen soll. Bei Abschreibungen der Geschäftsguthaben ist auszugehen von der Höhe, die das einzelne Geschäftsguthaben nach § 34 i.V.m. § 32 Abs.2 in einem von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Zeitpunkt erreicht haben müsste.
§ 39 Verbandszugehörigkeit
Die Genossenschaft gehört dem Genossenschaftsverband Norddeutschland e.V. in Hannover an.
§ 40 Bekanntachungen
(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma in der Wochenzeitung “Göttinger Wochenzeitung”, der Jahresabschluss wird, sofern er zu veröffentlichen ist, ebenfalls dort veröffentlicht.
(2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
(3) Ist die Bekanntmachung in der vorstehenden Wochenzeitung unmöglich, so wird bis zur Bestimmung anderer Bekanntmachungsorgane durch die Genossenschaftsversammlung diese durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. In allen übrigen Fällen erfolgen die Veröffentlichungen
bis zur Bestimmung anderer Bekanntmachungsorgane im “Bundesanzeiger”.
§ 41 Auflösung der Genossenschaft
Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung mit den nach § 15 Abs. 10 erforderlichen Mehrheiten und Verfahren. Über das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten etwa noch verbleibende Vermögen ist nach den Beschlüssen der letzten Genossenschaftsversammlung zu verfügen.
Die Verteilung dieses restlichen Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 42 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedsverhältnis ist Göttingen.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 26. November 2004 angenommen.
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